Restaurant Scharf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Restaurant Scharf in Hamburg und der Firma Eistraum Hamburg für private und geschäftliche Veranstaltungen im Betriebsbereich von Sven Oliver Scharf (nachfolgend „Betreiber“ genannt)
§ 1     Allgemeines, Geltungsbereich
(1)      Diese Geschäftsbedingungen von Sven Oliver Scharf als Inhaber und Betreiber des Restaurant Scharf in Hamburg und der Firma Eistraum Hamburg gelten für Verträge über die Vermietung von Räumen, Vitrinen und Flächen des Restaurantbetriebes (nachfolgend „Veranstaltungsfläche“) zur Durchführung von privaten und geschäftlichen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurant Scharf in Hamburg und der Firma Eistraum Hamburg.
(2) Geschäftliche Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des Betreiber, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Vertrags mit dem Betreiber in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3)      Private Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des Betreibers, eine natürliche Person ist, die den Vertrag mit dem Betreiber zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

(4)      Die Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsfläche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Im Falle geschäftlicher Veranstaltungen ist § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen.

(5)      Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In sonstigen Fällen finden Geschäftsbedingungen des Veranstalters keine Anwendung, auch wenn das der Betreiber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Betreiber widerspricht bereits jetzt etwaigen Gegenbestätigungen des Veranstalters, in denen dieser auf seine Geschäftsbedingungen verweist.

(6)      Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen des Betreibers abweichen.

(7)      Für die Nutzung der Veranstaltungsfläche gelten ergänzend die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Betreibers.

(8)      Wird zwischen dem Betreiber und dem Veranstalter ein Mindestumsatz vereinbart, so trägt der Veranstalter die Differenz zwischen dem Mindestumsatz und dem auf der Veranstaltung tatsächlich erzielten Brutto-Umsatz („Mindestumsatz“). Wird zwischen dem Betreiber und dem Veranstalter vereinbart, dass der Veranstalter bestimmte Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen durch die Gäste der Veranstaltung begrenzt oder unbegrenzt übernimmt, so wird auf Grundlage der Anzahl der Gäste und der Art bzw. der Preise der Leistungen ein Umsatz kalkuliert („kalkulierter Bruttoumsatz“).


§ 2     Vertragsabschluss, Pflichten
(1)      Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Betreibers an den Veranstalter zustande. Die Reservierung der Veranstaltungsfläche sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch den Betreiber für beide Seiten bindend oder, falls dieses aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die tatsächliche Bereitstellung. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

(2)      Der Betreiber ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Betreibers zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Betreibers an Dritte. Liegen zwischen Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als sechs (6) Monate, so können die vertraglich vereinbarte Miete, der Mindestumsatz und der kalkulierte Bruttoumsatz angemessen erhöht werden.


§ 3     Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
 (1)     Rechnungen des Betreibers ohne Fälligkeitsdatum sind ohne Abzug sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug ist der Betreiber berechtigt, bei geschäftlichen Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei privaten Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Betreiber ist ferner berechtigt, für die zweite und jede folgende Mahnung die Mahnkosten pauschaliert mit jeweils 5 Euro anzusetzen; dem Veranstalter bleibt insoweit der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Betreiber vorbehalten.  

(2)      Die Zahlung mit Wechseln, Schecks, Devisen, Gutscheinen, Kreditkarten oder per Lastschriftverfahren bedarf der Zustimmung des Betreibers. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte ab 2.500 Euro brutto ist der Betreiber berechtigt, ein Zahlungstransaktionsentgelt in Höhe von 3 Prozent des Bruttoumsatzes zu erheben zuzüglich geltender Umsatzsteuer zu erheben. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund von vom Veranstalter falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung ist der Betreiber berechtigt, eine Rückbelastungspauschale in Höhe von 7,50 Euro zu verlangen.

(3)      Gutscheine die nicht direkt vom Restaurant verkauft wurden, können an Feiertagen, bei geschlossenen    Gesellschaften und anlässlich von Feiern, sowie am Valentins-, Mutter- und Vatertag nicht eingelöst werden. Dieses gilt nicht für Gutscheine die über Eventagenturen, die Firma yovite.com sowie beim direkten Erwerb im Restaurant Scharf getätigt wurden.

(4)      Der Betreiber ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 80 Prozent (Sitz Auftraggeber in Deutschland) sowie 100 Prozent (Sitz Auftraggeber außerhalb von Deutschland) der vereinbarten Miete zuzüglich des kalkulierten Bruttoumsatzes oder des Mindestumsatzes zu verlangen, die bei Vertragsschluss fällig wird. Wenn sowohl ein kalkulierter Bruttoumsatz als auch ein Mindestumsatz vereinbart sind, ist der höhere Betrag maßgebend.

(5)      Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegen­über einer Forderung des Betreibers aufrechnen oder mindern.

(6)      Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7)   Ansprüche des Veranstalters dürfen nur mit Zustimmung des Betreibers abgetreten werden. Bei geschäftlichen Veranstaltungen bleibt § 354 a HGB unberührt.


§ 4     Rücktritt und Stornierung
(1)      Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom Betreiber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Betreiber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2)   Der Betreiber ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt oder anderer vom Betreiber nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, insbesondere solcher Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Betreibers liegen.

(3)      Der Betreiber hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4)   Für den Veranstalter entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Betreiber, es sei denn, dass der Rücktritt vom Vertrag auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Betreibers zurückzuführen ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für den Betreiber – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren. 


§ 5     Stornierung des Veranstalters
(1)      Storniert der Veranstalter einseitig Leistungen des Betreibers, so hat er die vereinbarte Miete zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu gleichen Konditionen. Im Fall einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu schlechteren Konditionen hat der Veranstalter mindestens die Differenz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Betreiber vorbehalten.

(2)      Ist ein Mindestumsatz und/oder ein kalkulierter Bruttoumsatz vereinbart, so steht es dem Betreiber frei, im Falle einer Stornierung des Veranstalters den durch die Stornierung des Veranstalters entstehenden und vom Veranstalter zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren, wobei dem Veranstalter jeweils der Nachweis freisteht, dass kein Schaden entstanden oder der dem Betreiber entstandene Schaden niedriger als die jeweils geforderte, nachfolgend aufgeführte Pauschale sei. Die vom Betreiber aufgrund der entsprechenden Erfahrungssätze des Betreibers zugrunde gelegten Pauschalen sind:
a)    bei einer Stornierung bis zwei Monate vor Veranstaltungstermin ist der Betreiber berechtigt, 40 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes zu verlangen.
b)    bei einer Stornierung bis einen Monat vor Veranstaltungstermin ist der Betreiber berechtigt, 50 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes zu verlangen.
c)    bei einer Stornierung bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist der Betreibers berechtigt, 75 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes zu verlangen.
d)    bei einer späteren Stornierung bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist der Betreiber berechtigt, 80 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes zu verlangen.
Wenn sowohl ein kalkulierter Bruttoumsatz als auch ein Mindestumsatz vereinbart sind, ist der höhere Betrag maßgebend.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Betreiber vorbehalten; die Pauschale ist auf den Schaden anzurechnen.

(3)      Die Regelungen der § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Veranstalter, was er nachzuweisen hat, die Durchführung der Veranstaltung zum vereinbarten Termin infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die gesetzlichen Rechte des Veranstalters in Fällen des Verzuges des Betreibers mit der Leistungserbringung oder von Betreiber zu vertretener Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleiben unberührt.


§ 6     Änderung der Teilnehmerzahl
(1)      Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 15 Prozent muss dem Betreiber spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des Betreibers.

(2)      Sofern die Miete und/oder der vereinbarte Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des Betreibers an die Teilnehmerzahl der Veranstaltung geknüpft sind, erhöht sich im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl die Miete bzw. der vereinbarte Mindestumsatz entsprechend.

(3)      Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 30 Prozent ist der Betreiber berechtigt, die vereinbarten Preise neu zu kalkulieren und die Veranstaltungsfläche zu tauschen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist.


§ 7     Technische Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse
(1)      Soweit der Betreiber für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt der Betreiber von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.

(2)      Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurant Scharf bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers . Störungen oder Beschädigungen, die durch die Verwendung dieser Geräte auftreten, gehen zulasten des Veranstalters, sofern das Betreiber diese nicht zu vertreten hat.

(3)      Der Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse, der das Restaurant Scharf betreffenden Genehmigungen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Veranstalter hat für das Freihalten der Fluchtwege zu sorgen.

(4)      Den Veranstalter trifft die Verantwortung für etwaige Werbung für die Veranstaltung. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass jegliche unerwünschte Werbung, also Werbung, mit deren Zustellung sich der Empfänger nicht einverstanden erklärt hat, unterbleibt und Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, ordnungsgemäß entsorgt werden. Sofern der Betreiber wegen unerwünschter Werbung und/oder unzureichender Entsorgung des Werbematerials oder aus anderen vom Veranstalter im Zusammenhang mit der Werbung für die Veranstaltung gesetzten Grund in Verantwortung gezogen wird, hat der Veranstalter den Betreiber von sämtlichen Forderungen freizustellen. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 8     Werbung des Veranstalters und des Restaurant Scharf 
(1)        Zeitungsanzeigen, öffentliche Einladungen sowie Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, bedürfen ebenso wie Verkaufsveranstaltungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers.

(2)        Der Veranstalter erteilt seine Zustimmung zur Zusendung von Werbung des Betreibers, gleich in welcher Form, für Angebote des Restaurant Scharf in Hamburg und von Eistraum Hamburg; ein Anspruch auf derartige Informationen besteht nicht. Der Veranstalter darf derartige Werbung nur an Personen weiterleiten, diese ihr ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben; die Freistellungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.  


§ 9     Kündigungsrecht
(1)        Der Betreiber hat das Recht, den Veranstaltungsvertrag zu kündigen, wenn durch die Veröffentlichung oder die Umstände der geplanten Veranstaltung wesentliche Interessen des Betreibers beeinträchtigt werden, oder der Betreiber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betreiber zu.

(2)        Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Betreibers bleiben unberührt.


§ 10   Haftung des Restaurant Scharf und Eistraum Hamburg
(1)      Der Betreiber haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist jedoch  – soweit nicht § 10 Abs. 2 oder § 9 Abs. 4 eingreifen – beschränkt auf Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betreibers oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

(2)      Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Betreiber auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber des Restaurant Scharf oder Eistraum Hamburg oder einem Erfüllungsgehilfen des Betreibers verursacht wurde. 

(3)      Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Betreibers auftreten, wird dieser bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters hin bemüht sein, umgehend für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

(4)      Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB),  haftet der Betreiber auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des Betreibers oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.  In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 125.000,00 für Personenschäden und € 5.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

(5)      Soweit dem Veranstalter entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet der Betreiber nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und 2.

(6)      Der Veranstalter ist verpflichtet, die vorstehend unter § 10 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Haftungsbegrenzungen mit Wirkung für den Betreiber – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren. 


§ 11   Verlust oder Beschädigung von Sachen
(1)      Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen des Betreibers. Der Betreiber übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dem Betreiber fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für den Betreiber – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren. 

(2)      Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstiger Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant Scharf und Eistraum Hamburg ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Betreiber abzustimmen.

(3)      Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf der Betreiber die Entfernung und Lagerung auf Kosten und Risiko des Veranstalters vornehmen. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt. Der Betreiber bewahrt zurückgelassene Sachen auf das Risiko des Veranstalters zwölf (12) Monate auf. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Veranstalter zur Last. Eine Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen.


§ 12   Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
(1)      Der Betreiber erhebt, verarbeitet und nutzt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen die folgenden personenbezogenen Daten des Veranstalters, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer („personenbezogene Daten“). Diese personenbezogenen Daten verwendet der Betreiber, um mit dem Veranstalter geschlossene Verträge abzuwickeln und um ihn auf Angebote der Restaurant Scharf und Eistraum Hamburg aufmerksam zu machen.

(2)      An Dritte außerhalb des Restaurant Scharf und Eistraum Hamburg werden die personenbezogenen Daten weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Gast zuvor eingewilligt hat. Er kann eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen.

(3)      Der Veranstalter hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post an folgenden Ansprechpartner für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen: Sven Oliver Scharf, Harburger Schloßstrasse 2 in 21079 Hamburg, Tel: 040/774422, E-Mail: info@restaurant-scharf.de. Auf Anfrage informiert der Ansprechpartner den Veranstalter über die zu seiner Person beim Betreiber gespeicherten Daten und den Inhalt seiner Einwilligung. 


§ 13   Erfüllungs- und Zahlungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Folgen einer Teilunwirksamkeit
(1)      Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für den Betreiber als auch den Veranstalter Hamburg.

(2)      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3)      Bei geschäftlichen Veranstaltungen ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – nach Wahl vom Betreiber der Sitz vom Restaurant Scharf und Eistraum Hamburg. Hat der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand auch bei privaten Veranstaltungen nach Wahl des Betreibers der Sitz des Betreibers

(4)      Die deutsche Sprachfassung der Geschäftsbedingungen des Betreibers ist allein maßgeblich.

(5)      Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Veranstalter und Restaurant Scharf sowie Eistraum Hamburg werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag enthalten sein sollten.


Haftungsausschluss

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